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Vorschrift
Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 (VGÜ)
8. Einwirkung durch NICKEL oder seine Verbindungen
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
- Erkrankungen im Bereich der Atmungsorgane (Behinderung der Nasenatmung, chronischer Schnupfen, blutiges Nasensekret, Husten, blutiger Auswurf),
- der Haut (chronische Ekzeme, schlecht heilende Wunden, wiederkehrende Hautentzündungen oder Hautausschläge an exponierten Körperteilen – eventuell mit Streuherden, Sensibilisierung),
- Magen-Darm-Beschwerden oder –Erkrankungen (Übelkeit, Durchfälle, Gastritis),
- Appetitverlust,
- ungewollte Gewichtsabnahme.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
- der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
- technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
- zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
- dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Spekulumuntersuchung der Nase.
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
- Forcierten Vitalkapazität (FVC)
- 1-Sekundenkapazität (FEV1)
- FEV1 %FVC
- MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50 % der VC)
Die Durchführung der Spirometrie hat gemäß dem Skriptum des „Arbeitskreises für Klinische Atemphysiologie, Standardisierung und Begutachtung“ der Österreichischen Gesellschaft für Pneumologie zu erfolgen (siehe Teil I/2 Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung von Untersuchungen).
Harn:
Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche/am Ende des Arbeitstages/am Schichtende abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).
- Spezifisches Gewicht
- Nickelbestimmung (Spontanharn)
Für die Nickelbestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht ≥ 1010 mg/ml beträgt.
d. Beurteilung:
Eignung:
Als Grenzwert ist anzusehen:
Harn:
Nickel: 7 µg/l
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten des Grenzwertes für Nickel im Harn.
Bei Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lungenfunktion. Diese ist anzunehmen, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20 % unterschreitet, bzw. den MEF50-Sollwert um 50 % unterschreitet.
Eine vorzeitige Folgeuntersuchung ist jedoch nicht erforderlich, wenn im Vergleich zu Vorbefunden der altersabhängige physiologische Abfall der 1 Sekundenkapazität (FEV1) von 40 ml/Jahr nicht überschritten wird oder aus der Beurteilung des Kurvenverlaufes der Forcierten Vitalkapazität (FVC) eine eingeschränkte Mitarbeit des Untersuchten/der Untersuchten ersichtlich ist.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Nickel verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
- Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion,
- Herzinsuffizienz.
Bei der Eignungsbeurteilung ist eine allfällige Nickelallergie zu berücksichtigen.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
- ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
- sechs Monate.
(BGBl. II Nr. 26/2014)