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Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 (VGÜ)
8. Einwirkung durch natürliche UV-Strahlung
a. Arbeitsmedizinische Aufklärung über die mit der Einwirkung verbundenen Gesundheitsgefahren:
Die Beratung muss insbesondere folgende Punkte enthalten:
Anlass und Zweck der Beratung
Mögliche Gefährdungen durch natürliche UV-Strahlung, insbesondere etwaige Veränderungen der Haut wie beispielsweise Erythem, Exanthem, Papel, Pustel, Urtikaria, Schuppung, Atrophien, Teleangiektasien, Pigmentveränderungen
Mögliche Gefährdungen und Symptome der Augen ausgelöst durch natürliche UV-Strahlung wie beispielsweise Rötung, Brennen, Tränenfluss und Juckreiz im Zusammenhang mit der Tätigkeit, Sehverschlechterung und Sehveränderung
Beratung hinsichtlich der krebserzeugenden Wirkung von natürlicher UV-Strahlung (aktinische Keratose, Plattenepithelkarzinom)
Information über die jahres- bzw. tageszeitliche UV-Änderung
Wirksamkeit bzw. Nicht-Wirksamkeit von UV-Schutzmaßnahmen
Aufklärung über das krankheitsbedingt erhöhte Gesundheitsrisiko bei Exposition mit natürlicher UV-Strahlung, wenn solche risikoerhöhenden Krankheiten vorliegen, insbesondere:
Albinismus, Vitiligo
Erythropoetische Protoporphyrie (EPP), congenitale erythropoetische Porphyrie (CEP)
Systemischer Lupus erythematodes (SLE)
Vorangegangene UV-assoziierte maligne Hauttumore (zB: aktinische Keratosen, Plattenepithelkarzinome, Basalzellkarzinome, Lentigo maligna-Melanom)
b. Allgemeine Anamnese:
Es ist besonders zu achten auf:
Vorerkrankungen der Haut und Augen
Teilnahme an früheren Screening-Untersuchungen (zB: Hautkrebsvorsorge, Makuladegeneration- oder Katarakt-Vorsorge)
Hautkrebs, Hautkrebsvorstufen, genetische/familiäre Disposition
Medikamentenanamnese, insbesondere systemische oder kutane Anwendung von phototoxischen, photoallergischen, immunsupressiven Medikamenten (zB: Thiaziddiuretika)
Außerberufliche Exposition (u.a. Hobbys, Aufenthalt im Freien, Sonnenbäder, Solarien)
c. Arbeitsanamnese:
Es ist eine detaillierte Arbeitsanamnese zu erheben. In der Arbeitsanamnese ist besonders auf berufsbedingte Haut- und Augenerkrankungen zu achten.
Weiters sind etwaige Gefährdungspotentiale für das Entstehen von Hauterkrankungen genau zu erheben wie beispielsweise:
Kontakt mit phototoxischen und photosensibilisierenden Substanzen (zB Teer- und Pechbestandteile, Furokumarine, Farbstoffe, Herkulesstaude)
d. Befunderhebung:
Untersuchung der Haut
Bestimmung des Hauttyps nach Fitzpatrick
Beschreibender Hautstatus, insbesondere im Bereich potentieller Expositionsstellen (Hände, Unterarme, Gesicht, Ohren, Nacken, Oberkörper)
Ergänzend: Bei auffälligen Hautläsionen oder auffälliger Anamnese ist eine weiterführende fachärztliche Abklärung zu empfehlen.
Untersuchung der Augen:
Inspektion der vorderen Augenabschnitte (Hornhaut, Iris, Bindehaut, Lider)
Grobe Visusbestimmung mittels Sehtafeln
Amslerfeld-Tafel (frühe Erfassung von Netzhaut- oder Makulaschäden)
Ergänzend: Bei auffälligem Augenbefund oder auffälliger Anamnese ist eine weiterführende fachärztliche Abklärung zu empfehlen.
e. Abschließende Beratung:
Die Beratung sollte entsprechend der Arbeitsplatzsituation und den Erkenntnissen aus Anamnese und Arbeitsanamnese sowie gegebenenfalls den Untersuchungsergebnissen im Einzelfall erfolgen.
Hinweis, dass bei Neuauftreten von Gesundheitsstörungen oder bei relevanten Veränderungen der Haut und/oder Augen Kontakt mit der zuständigen Arbeitsmedizinerin oder dem zuständigen Arbeitsmediziner aufgenommen werden muss.
Hinweis auf das Tragen geeigneter Persönlicher Schutzausrüstung
Hinweis auf geeignete Kopfbedeckung und körperbedeckende Kleidung
Hinweis auf eine den Arbeitsbedingungen entsprechende Sonnenbrille
Hinweis auf geeignete UV-Schutzmittel
Empfehlungen zu Hygienemaßnahmen
f. Zeitabstand:
Erstuntersuchung vor Aufnahme der Tätigkeit, danach alle 3 Jahre; ab Vollendung des 45. Lebensjahres jährlich.
(BGBl. II Nr. 325/2025)