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Dokument-ID: 855455

Vorschrift

Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016 (WFPolV 2016)

Inhaltsverzeichnis

4. Abschnitt
Strafbestimmungen

§ 12.

idF LGBl. Nr. 24/2016 | Datum des Inkrafttretens 04.06.2016

Zuwiderhandlungen gegen ein in dieser Verordnung ausdrücklich normiertes Gebot oder Verbot werden gemäß § 23 WFPolG 2015 geahndet.