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Dokument-ID: 220812

Vorschrift

Wiener Garagengesetz 2008 (WGarG 2008)

Inhaltsverzeichnis

§ 41. Erstmalige Überprüfung

Tankstellen sind vor ihrer Inbetriebnahme, unterirdische Lagerbehälter jedoch vor dem Zuschütten der Behältergrube, von einem oder einer Berechtigten zur Durchführung von Überprüfungen gemäß § 43 Abs. 1 auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.