Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am Montag 17. August 2026 von 15:30 bis ca 18 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 220833

Vorschrift

Wiener Garagengesetz 2008 (WGarG 2008)

Inhaltsverzeichnis

8. Teil
Behörden und Verfahren

§ 58. Behörden

idF LGBl. Nr. 45/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

Über Beschwerden in Angelegenheiten derAusgleichsabgabe und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu dieser Abgabe entscheidet das Bundesfinanzgericht. Über Beschwerden in allen übrigen Fällen entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.

(LGBl. Nr. 45/2013)