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Dokument-ID: 220836

Vorschrift

Wiener Garagengesetz 2008 (WGarG 2008)

Inhaltsverzeichnis

§ 61. Vollzugsbestimmung

idF LGBl. Nr. 35/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(LGBl. Nr. 35/2013)