Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am Montag 17. August 2026 von 15:30 bis ca 18 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 036374

Vorschrift

Wiener Gasgesetz 2006

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Begriffsbestimmung und Geltungsbereich

(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen Anlagen zur Erzeugung, Lagerung, Verteilung und Verwendung brennbarer Gase (Gasanlagen).

(2) Als brennbares Gas gilt jedes Gas, welches an der Luft durch Wärmezufuhr entzündet werden kann; dazu gehören: Holz-, Kohlen-, Öl-, Wasser-, Azetylen-, Methan-, Propangase u. dgl. sowie deren Mischungen.

(3) Gasgeräte im Sinne dieses Gesetzes sind technische Einrichtungen, in denen die im Brenngas enthaltene Energie durch Verbrennung freigesetzt wird.

(4) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind Angelegenheiten ausgenommen, die in der Gesetzgebung Bundessache sind.

(5) Im Sinne dieses Gesetzes gilt als „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.