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Dokument-ID: 036386

Vorschrift

Wiener Gasgesetz 2006

Inhaltsverzeichnis

§ 13. Automationsunterstützter Datenverkehr

Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, die die Behörde zur Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.