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Dokument-ID: 212964

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 12.

Als Zirkus gelten Darbietungen, welche zu einem wesentlichen Teil auf dem Gebiet der Reitkunst oder Tierdressur liegen und auch akrobatische Vorführungen, ernste und komische Schaunummern (Clownerien), Pantomimen sowie Tanz- und Musiknummern einschließen können