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Dokument-ID: 052616

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 34. Zutritt zu Betriebsräumen und –flächen

Während einer Veranstaltung ist Zuschauern und anderen betriebsfremden Personen der Zutritt zu den in erkennbarer Weise nicht für sie bestimmten Räumen und Flächen (z.B. Rennbahnen und Spielflächen) verboten. Der Aufenthalt auf Bühnen ist den dort Beschäftigten nur so lange gestattet, als dies unbedingt notwendig ist.