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Dokument-ID: 052650

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 66. Telefon

Ein Anschluß an das staatliche Telefonnetz muß vorhanden sein. Während der Anwesenheit von Zuschauern muß ein Telefonapparat ständig durch eine für seine Bedienung geeignete Person besetzt sein.