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Dokument-ID: 052664

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 79. Beleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung

In Gebäuden oder in Zelten befindliche Zirkusanlagen müssen mit einer elektrischen Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein.