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Dokument-ID: 052673

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 87. Verkehrswege und Ausgänge

idF LGBl. Nr. 04/1978 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) (Anm. d. Red.: Abs 1 wurde gem. LGBl. 19/1999 aufgehoben.)

(2) Ist die Richtung des Besucherstromes bescheidmäßig festgesetzt, muß die von den Besuchern einzuhaltende Richtung deutlich gekennzeichnet sein.

(3) Die Ausgänge der Ausstellungsanlage sind deutlich als solche zu bezeichnen.