Neu
Dokument-ID: 1125094
3.2 Firmenbuchanmeldung und Beilagen
Firmenbuchanmeldung
Die Bestellung und Abberufung von Prokuristen ist unverzüglich beim dafür zuständigen Firmenbuchgericht (siehe § 120 JN) zur Eintragung anzumelden. Der Antrag ist vom Inhaber gerichtlich oder notariell beglaubigt zu unterfertigen (siehe § 11 UGB).