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Dokument-ID: 1125096
4.2 Haftung des Erwerbers und Haftungsausschluss
Allgemeines
Die §§ 1409 ABGB und 38 UGB regeln die allgemeine Haftung des Erwerbers für Verbindlichkeiten des Veräußerers beim Kauf von Unternehmen und Vermögensmassen. Daneben sind auch die sondergesetzlichen Haftungsbestimmungen im Steuerrecht – § 14 BAO – und im Sozialversicherungsrecht – § 67 Abs 4–8 ASVG – zu beachten. Diese Bestimmungen dienen in erster Linie dem Gläubigerschutz.