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Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2 Firmenbuchanmeldung und Beilagen

Jede Firmenbuchanmeldung hat nach § 16 FBG „die begehrten Eintragungen bestimmt zu bezeichnen“. Das heißt, dass das Gesuch zumindest jene Daten enthalten soll, die tatsächlich in das Firmenbuch eingetragen werden. Diese sind in § 11 GmbHG bzw in den §§ 3 und 5 FBG genannt.

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