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Dokument-ID: 1125295
8.2 Firmenbuchanmeldung und Beilagen
Firmenbuchanmeldung
Die Bestellung und Abberufung von Prokuristen ist unverzüglich beim dafür zuständigen Firmenbuchgericht (siehe § 120 JN) zur Eintragung anzumelden. Der Antrag ist von den aktiven Geschäftsführern in der zur Vertretung befugten Anzahl gerichtlich oder notariell beglaubigt zu unterfertigen (siehe § 11 UGB).