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Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.1 Voraussetzungen und Rechtswirkungen

Prokuraerteilung

Die Prokura kann nur von einem im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer oder seinem gesetzlichen Vertreter (bei der GmbH durch die Geschäftsführer) durch (auch mündliche) Erklärung erteilt werden (§ 48 Abs 1 UGB).

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