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Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1 Firmenbuchanmeldung und Beilagen

Firmenbuchanmeldung

Die Bestellung und Abberufung von Prokuristen ist unverzüglich beim dafür zuständigen Firmenbuchgericht (siehe § 120 JN) zur Eintragung anzumelden. Der Antrag ist von den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern in der zur Vertretung berechtigten Anzahl gerichtlich oder notariell beglaubigt zu unterfertigen (siehe § 11 UGB).

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