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Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag

15.2 Firmenbuchanmeldung und Beilagen

Anmeldung zum Firmenbuch

Jede Abänderung des Gesellschaftsvertrages ist von sämtlichen Geschäftsführern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden (§ 51 Abs 1 GmbHG). Diese Anmeldung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt unterfertigt sein (§ 11 UGB) und gliedert sich in der Regel in eine Sachverhaltsdarstellung und einen konkreten Eintragungsantrag:

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