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Dokument-ID: 1137560
17.2 Firmenbuchanmeldung und Beilagen
Zuständigkeit
Für die Eintragung der Umwandlung ist gem § 120 Abs 5a Z 3 JN iVm § 120 Abs 1 Z 5 JN jener mit Handelssachen betraute Gerichtshof erster Instanz örtlich zuständig, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat.