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Dokument-ID: 1137559
17.1 Voraussetzungen und Rechtswirkungen
Umwandlung in Personengesellschaft
Gem § 1 UmwG können Kapitalgesellschaften unter Ausschluss der Abwicklung durch Übertragung des Unternehmens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Gesellschafter oder eine offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft (Nachfolgerechtsträger) umgewandelt werden. § 1 UmwG sieht sowohl bei der verschmelzenden als auch bei der errichtenden Umwandlung eine gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge vor.