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- Löschhilfen, Löscheinrichtungen, abwehrender Brandschutz
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Brandschutzorganisation
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Bau- und Anlagentechnik
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Brandschutztechnische Einrichtungen
- Rauchwarnmelder – TRVB 122
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- Anschaltebedingungen für Brandmeldeanlagen – TRVB 114
- Feststellanlagen – TRVB 148
- Rauchabzüge für Stiegenhäuser – TRVB 111 bis 2015
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen – TRVB 125
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- Elektroakustische Notfallsysteme – TRVB 158
- Objektfunkanlagen – TRVB 159
- Druckbelüftungsanlagen
- Löschhilfen, Löscheinrichtungen, abwehrender Brandschutz
- Gefahrenbeurteilung und brennbare Stoffe
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Schutzmaßnahmen und Brandschutzkonzepte
- Das Standard-Brandschutzkonzept
- Vorgehensweise bei Abweichungen von Anforderungen der OIB-RL zum Brandschutz
- Rangordnung der Gefahrenverhütung bei gefährlichen Arbeitsstoffen – ASchG
- Feuer- und Heißarbeiten – TRVB 104
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Lager und Lagerungen
- Anforderungen an Lager – TRVB 142 (aufgehoben)
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Vorschrift
Bauordnung für Wien (BO für Wien)
§ 52. Ermäßigungen
idF LGBl. Nr. 3/2026 | Datum des Inkrafttretens 25.02.2026
(1) Bei Eckbauplätzen und Eckbaulosen mit zwei oder mehreren Fronten wird die anrechenbare Frontlänge um 25 % ermäßigt. Diese Ermäßigung erstreckt sich nur auf Fronten bis 25 m.
(2) Neubauten sind vom Beitrag zu den Kosten zur Herstellung von Verkehrsflächen gemäß §§ 51 und 52 befreit, wenn wenigstens zwei Drittel der Nutzflächen für Wohnungen, deren Nutzfläche nicht mehr als 150 m2 beträgt, bestimmt sind und der Bauwerber nachweist, dass sie nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gefördert sind.
(3) Die sich aus den §§ 51 und 52 ergebenden Anliegerbeiträge sind jedoch zu entrichten, wenn die Förderungen im Sinne des Abs. 2 widerrufen werden. Die für die Gewährung von Förderungen im Sinne des Abs. 2 zuständige Dienststelle des Magistrates der Stadt Wien hat der für die Festsetzung der Anliegerbeiträge zuständigen Dienststelle des Magistrates der Stadt Wien den Widerruf dieser Förderungen binnen drei Monaten ab dem Widerruf bekanntzugeben.
(LGBl. Nr. 3/2026)