Dokument-ID: 726028

Vorschrift

NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Zuständigkeit

idF LGBl. Nr. 104/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2026

(1) Baubehörde und örtliche Baupolizei ist

  • der Bürgermeister
  • der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut).

Die Berufung gegen Bescheide ist ausgeschlossen.
(LGBl. Nr. 104/2025)

(2) Erstreckt sich ein Bauwerk oder Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist die Bezirksverwaltungsbehörde Baubehörde. Erstreckt sich ein Bauwerk oder Vorhaben auf mehrere Bezirke, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich das Bauwerk oder Vorhaben zum Großteil ausgeführt werden soll.
(LGBl. Nr. 32/2021)

(3) Abs. 1 gilt nicht für das Verwaltungsstrafverfahren.