Dokument-ID: 826595

Vorschrift

Salzburger Bautechnikgesetz 2015 (BauTG 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 35. Bauten mit mehr als fünf Wohnungen

idF LGBl. Nr. 78/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2025

(1) Bei Bauten mit mehr als fünf Wohnungen sind vorzusehen:

  1. Abstellräume,
  2. Waschräume (LGBl. Nr. 78/2025)
  3. Benützungseinrichtungen (Klingel- oder Gegensprechanlagen, Zustellfächer, Beleuchtung des Hauseingangsbereichs udgl),
  4. Kinderspielplätze (§ 36).

(2) Abstell- und Waschräume sind im Bau in einer den Bedarf deckenden Zahl und Größe vorzusehen. Abstellräume müssen jedenfalls ausreichend Platz bieten für die Unterbringung von: (LGBl. Nr. 78/2025)

  1. Kinderwägen, Rollstühlen udgl; (LGBl. Nr. 19/2018)
  2. je zwei Fahrrädern pro Wohnung, soweit nicht geeignete überdachte Fahrradabstellplätze im Freien geschaffen werden.

(3) Von Benützungseinrichtungen (Abs 1 Z 3) kann abgesehen werden, soweit diese nach den örtlichen Verhältnissen nicht erforderlich sind.