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Dokument-ID: 270205

Vorschrift

Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG)

Inhaltsverzeichnis

§ 67. Niveau und Höhe der Räume

idF LGBl. Nr. 13/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2011

(1) Das Fußbodenniveau der Räume gegenüber dem Gelände muss so geplant und ausgeführt sein, dass entsprechend dem Verwendungszweck Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere auf vorhersehbare oberflächige Wasserabflüsse z. B. infolge Hangwasser und Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.

(2) Die Raumhöhe muss dem Verwendungszweck entsprechend und im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer ein ausreichendes Luftvolumen gewährleisten.

(LGBl. Nr. 13/2011)