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Dokument-ID: 270206

Vorschrift

Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG)

Inhaltsverzeichnis

§ 68. Lagerung gefährlicher Stoffe

idF LGBl. Nr. 13/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2011

Bauwerke oder Bauwerksteile, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Personen sowie eine Gefährdung der Umwelt durch das Entweichen oder das Eindringen dieser Stoffe in den Boden verhindert werden.

(LGBl. Nr. 13/2011)