Dokument-ID: 437180

Vorschrift

Steiermärkisches Feuerwehrgesetz (StFWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Organe der Freiwilligen Feuerwehr

idF LGBl. Nr. 79/2026 | Datum des Inkrafttretens 20.08.2026

(1) Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind:

  1. der Feuerwehrkommandant,
  2. der Feuerwehrkommandantstellvertreter,
  3. der Feuerwehrausschuss,
  4. die Wehrversammlung,
  5. die Wahlversammlung.

(2) Dem Feuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  1. der Feuerwehrkommandant,
  2. der Feuerwehrkommandantstellvertreter,
  3. die Zugs- und Gruppenkommandanten,
  4. der Kassier,
  5. der Schriftführer.

(3) Als beratende Mitglieder können dem Feuerwehrausschuss vom Feuerwehrkommandanten beauftragte Personen aus der Feuerwehr oder andere sachverständige Personen beigezogen werden.

(LGBl. Nr. 79/2026)