Dokument-ID: 437202

Vorschrift

Steiermärkisches Feuerwehrgesetz (StFWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Organe der Betriebsfeuerwehr

idF LGBl. Nr. 79/2026 | Datum des Inkrafttretens 20.08.2026

(1) Organe der Betriebsfeuerwehr sind:

  1. der Betriebsfeuerwehrkommandant,
  2. der Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter,
  3. der Betriebsfeuerwehrausschuss,
  4. die Wehrversammlung,
  5. die Wahlversammlung.

(2) Dem Betriebsfeuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  1. der Betriebsfeuerwehrkommandant,
  2. der Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter,
  3. die Zugs- und Gruppenkommandanten,
  4. der Kassier,
  5. der Schriftführer.

(3) Als beratende Mitglieder können dem Betriebsfeuerwehrausschuss vom Betriebsfeuerwehrkommandanten beauftragte Personen aus der Feuerwehr oder andere sachverständige Personen beigezogen werden.

(LGBl. Nr. 79/2026)