Dokument-ID: 1281617

Vorschrift

Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)

Inhaltsverzeichnis

§ 23. Erstellung, Inhalt und Registrierung von Energieausweisen

idF LGBl. Nr. 51/2026 | Datum des Inkrafttretens 07.07.2026

(1) Ein Energieausweis ist zu erstellen:

  1. bei bewilligungspflichtigen Neubauten von Gebäuden;
  2. bei bewilligungspflichtigen Zubauten, sofern dadurch Räume mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von mehr als 50 m² neu geschaffen werden;
  3. bei bewilligungspflichtigen Umbauten und sonstigen Änderungen von Gebäuden, sofern dadurch Räume mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von mehr als 50 m² neu geschaffen werden;
  4. für Gebäude, die sich im Eigentum von Trägern öffentlicher Einrichtungen befinden oder von diesen genutzt werden;
  5. bei größeren Renovierungen von Gebäuden;
  6. bei der Erstellung eines Renovierungspasses, sofern nicht bereits zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt, der nicht älter als zehn Jahre ist.

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b und c genügt es, wenn der Energieausweis für den von der Baumaßnahme betroffenen Teil erstellt wird. Für Gebäudeeinheiten kann der Energieausweis auf Grundlage eines gemeinsamen Energieausweises für das gesamte Gebäude oder auf Grundlage der Bewertung eines vergleichbaren Gebäudeteils mit den gleichen energiebezogenen Merkmalen in demselben Gebäude erstellt werden. Für Einfamilienhäuser kann der Energieausweis auf Grundlage der Bewertung eines anderen repräsentativen Gebäudes von ähnlicher Gestaltung, Größe und tatsächlicher Energieeffizienz erstellt werden, sofern diese Ähnlichkeit von einer befugten Person nach § 24 Abs. 1 garantiert wird.

(3) Ein Energieausweis ist nicht zu erstellen für Gebäude nach § 21 Abs. 4 sechster Satz und § 22 Abs. 1 lit. b bis f.

(4) Der Energieausweis hat jedenfalls zu enthalten:

  1. die maßgebenden Grundstücks- und Adressdaten;
  2. die maßgebenden Gebäude- und Klimadaten und Energiekennzahlen;
  3. das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer;
  4. den Namen und die Unterschrift des Ausstellers;
  5. den Nachweis der Registrierung nach Abs. 6;
  6. das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial, sofern das Bauansuchen für ein Gebäude nach Abs. 1 lit. a nach dem 31. Dezember 2029 eingebracht wurde. Davon abweichend gilt dies für Gebäude nach Abs. 1 lit. a mit einer Nutzfläche von mehr als 1.000 m², sofern das Bauansuchen nach dem 31. Dezember 2027 eingebracht wurde.

(5) Der Energieausweis ist im Fall von Gebäuden nach Abs. 1 lit. d alle zehn Jahre zu erneuern.

(6) Der Aussteller eines Energieausweises hat den nach diesem Gesetz erstellten Energieausweis gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 78/2018, in der Energieausweisdatenbank zu registrieren. Der Aussteller eines Energieausweises ist im Umfang des § 1 Abs. 4 Z 2 und 5 und § 7 Abs. 2 Z 7 des GWR-Gesetzes zu Online-Zugriffen auf das Gebäude- und Wohnungsregister berechtigt.

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Energieausweisen zu erlassen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.