Dokument-ID: 1281618

Vorschrift

Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)

Inhaltsverzeichnis

§ 24. Befugnis zur Erstellung von Energieausweisen, Widerruf

idF LGBl. Nr. 51/2026 | Datum des Inkrafttretens 07.07.2026

(1) Energieausweise dürfen nur von Personen und Stellen erstellt werden, die nach den berufsrechtlichen Vorschriften hierzu befugt sind.

(2) Die Landesregierung hat Personen oder Stellen die Befugnis zur Erstellung von Energieausweisen nach diesem Gesetz mit schriftlichem Bescheid zu entziehen, wenn sich im Zug der Kontrolle nach § 26 ergibt, dass sie Energieausweise in wesentlichen Belangen vorsätzlich oder wiederholt fehlerhaft erstellt haben.