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Dokument-ID: 201470

Vorschrift

Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 (TFPO)

Inhaltsverzeichnis

9. Abschnitt
Behörden, Straf- und Schlußbestimmungen

§ 34. Behörden

idF LGBl. Nr. 150/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Außerhalb der Stadt Innsbruck ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, der Bürgermeister.

(2) In der Stadt Innsbruck ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, der Stadtmagistrat.

(LGBl. Nr. 150/2012)