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Dokument-ID: 201471
Vorschrift
Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 (TFPO)
§ 35. Strafbestimmungen
idF LGBl. Nr. 33/2026 | Datum des Inkrafttretens 09.05.2026
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
- dem § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 5 oder § 27 Abs. 1 zuwiderhandelt,
- einem Auftrag bzw. einer Anordnung nach § 3 Abs. 1 oder 5, § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 1 oder 6, § 18 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 1 oder 2, § 20 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 oder 2 erster Satz nicht nachkommt,
- einer Verpflichtung nach § 7 Abs. 5, § 27 Abs. 1 erster Satz oder § 29 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt,
- als Brandschutzbeauftragter seinen Verpflichtungen nach § 7 Abs. 3 zweiter Satz nicht nachkommt,
- Alarm- oder Löscheinrichtungen missbräuchlich verwendet,
- als Eigentümer einer reinigungspflichtigen Anlage oder als sonst hierüber Verfügungsberechtigter dem § 9 Abs. 2, 3 oder 4, § 10 Abs. 4 erster Satz, § 11 Abs. 2 erster Satz oder 3 erster Satz, § 13 Abs. 3 erster Satz, § 15 Abs. 1 erster oder dritter Satz oder § 18 Abs. 2 vierter Satz zuwiderhandelt oder entgegen dem § 12 Abs. 3 nach dem Ausbrennen einer Rauch- oder Abgasleitung bzw. eines Rauch- oder Abgasfanges nicht für eine entsprechende Überwachung sorgt,
- als Eigentümer eines Gebäudes nach § 14 Abs. 1 oder als sonst hierüber Verfügungsberechtigter die darin befindliche Feuerungsanlage nicht entsprechend dem § 9 Abs. 1 reinigt,
- als Rauchfangkehrer dem § 8 Abs. 7 dritter Satz, § 10 Abs. 1, 3 zweiter Satz, 4 zweiter Satz, 5 oder 6, § 11 Abs. 1, 2 zweiter Satz oder 3 zweiter Satz, § 12, § 13 Abs. 1 oder 2, § 14 Abs. 2 oder § 15 Abs. 1 zweiter Satz zuwiderhandelt,
- als sonstige mit Kehr-, Reinigungs- oder Wartungsarbeiten betraute Person dem § 15 Abs. 1 zweiter Satz zuwiderhandelt.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 3.600,- Euro zu ahnden. Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen bis zur doppelten Höhe verhängt werden.
(3) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
(LGBl. Nr. 33/2026)