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Dokument-ID: 212983

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 27. Ankündigungen

Die Ankündigung von Veranstaltungen hat in einer Weise zu geschehen, die eine Verwechslung mit anderen Veranstaltungen ausschließt. Der Veranstalter ist auf jeder Ankündigung eindeutig zu bezeichnen. Ankündigungen, die auf Irreführungen des Publikums abzielen, sind unzulässig.