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Dokument-ID: 1125288
7.1 Bestellung, Funktion und Abberufung des Aufsichtsrats
Die §§ 29 ff GmbHG behandeln den Aufsichtsrat der GmbH. Die Verpflichtung, Änderungen im Aufsichtsrat unverzüglich zur Eintragung anzumelden, ergibt sich aus § 30f GmbHG.