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Dokument-ID: 1125075
1 Allgemeines – rechtliche Grundlagen
- Seit 01.07.2022 müssen Firmenbuchanträge zu inländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Einzelunternehmen, seit Juli 2023 auch Firmenbucheingaben für Offene Gesellschaften (OG) und Kommanditgesellschaften (KG) verpflichtend in strukturierter Form eingebracht werden. Mit 12.04.2024 wurde die Verpflichtung zur strukturierten Übermittlung auch für Firmenbucheingaben für Flexible Kapitalgesellschaften, mit 26.06.2026 auf Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Privatstiftungen erweitert.
- Rechtsgrundlage ist die ERV-Verordnung ERV 2021, § 14 Abs 1, BGBl 587/2021.
- Die Erstellung erfolgt entweder durch reine Neudateneingabe in die Maske bei Gründungsschritten oder bei Abänderungen und Löschungen auf Basis eines Firmenbuchauszuges, dessen Daten in die Maske importiert und in der Folge bearbeitet werden.
- Nach der Erstellung/Bearbeitung kann der ERV-Antrag geprüft werden, wodurch einzelne Fehlerquellen infolge einer Rückmeldung beseitigt werden können.
- Firmenbuchanträge sind nach wie vor von der Geschäftsführung zu unterfertigen. Der sich auf Basis der Maskeneingaben erstellte eigentliche Firmenbuchantrag (Basis für den Eintragungsbeschluss) kann in den Word-Antrag importiert werden. Ergänzend wird der XML-Antrag an das zuständige Handelsgericht übermittelt.