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Vorschrift
Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013)
§ 77. Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde
idF LGBl. Nr. 59/2026 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2026
(1) Die Marktüberwachungsbehörde ist mit den Tätigkeiten einer Marktüberwachungsbehörde gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 betraut und hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung wahrzunehmen: (LGBl. Nr. 59/2026)
- Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung;
- Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind;
- Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit, erforderlichenfalls auch auf der Baustelle;
- Information und Warnung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauprodukten;
- Marktüberwachungsmaßnahmen, insbesondere jene gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2019/1020; (LGBl. Nr. 59/2026)
- Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteurinnen und Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen;
- Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen;
- Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei mit einem ernsten Risiko verbundenen Bauprodukten;
- Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Unionsmarkt eingeführten Bauprodukten;
- Kooperation und Informationsaustausch mit der zentralen Verbindungsstelle gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/1020, den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission. (LGBl.Nr. 59/2026)
(2) Der Marktüberwachungsbehörde werden die Befugnisse für die Marktüberwachung nach Art. 14, ausgenommen Abs. 3 lit. c, der Verordnung (EU) 2019/1020 übertragen.
(LGBl.Nr. 59/2026)
(3) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, zB im Internet, über ihre Zuständigkeiten und die Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme zu informieren.
(LGBl.Nr. 59/2026)