3.4.10 Dokumentation und Nachweise als Verteidigungsmittel
Dokumentation ist im Rahmen des NISG 2026 kein bloßer Formalakt, sondern ein wesentliches Element der Nachweisführung gegenüber der Cybersicherheitsbehörde. Sie kann in Aufsichts-, Durchsetzungs- und Verwaltungsstrafverfahren von erheblicher Bedeutung sein. Bei der Strafbemessung sind insbesondere bereits umgesetzte Risikomanagementmaßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung materieller oder immaterieller Schäden sowie der Umfang der Zusammenarbeit mit der Cybersicherheitsbehörde zu berücksichtigen. • [Fußnote: NISG 2026, § 39 Abs 7 Z 6 und 8; § 44 Abs 6.] Auch die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln oder Zertifizierungsverfahren kann bei der Bewertung berücksichtigt werden. • [Fußnote: NISG 2026, § 39 Abs 7 Z 7.]