2.4 Sanktionen im Überblick
Die Bezirksverwaltungsbehörden verhängen Verwaltungsstrafen nach § 45 NISG 2026. Die Cybersicherheitsbehörde zeigt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde den Verdacht bestimmter Verwaltungsübertretungen an. • [Fußnote: NISG 2026, § 44 Abs 1.] Geldstrafen können auch gegen juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften verhängt werden, wenn Verstöße durch Personen in Führungspositionen begangen wurden oder mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch solche Personen die Begehung ermöglicht hat. • [Fußnote: NISG 2026, § 44 Abs 3 und 4.] Wird wegen desselben Verstoßes bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft verhängt, ist von einer zusätzlichen Bestrafung des nach § 9 VStG verantwortlichen Organs (bzw verantwortlichen Beauftragten) abzusehen. • [Fußnote: NISG 2026, § 44 Abs 5.]