3.3.3 Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit
Grundpflicht und Schutzziel
Wesentliche und wichtige Einrichtungen haben geeignete und verhältnismäßige technische, operative und organisatorische Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit umzusetzen. • [Fußnote: NISG 2026, § 32 Abs 1.] Diese Maßnahmen müssen darauf ausgerichtet sein, Risiken für die Sicherheit jener Netz- und Informationssysteme zu reduzieren, die die Einrichtung für ihren Betrieb oder zur Erbringung ihrer Dienste nutzt. • [Fußnote: NISG 2026, § 32 Abs 1.] Zugleich sollen sie die Auswirkungen von Cybersicherheitsvorfällen auf Nutzer sowie auf andere Dienste verhindern oder möglichst gering halten. • [Fußnote: NISG 2026, § 32 Abs 1.]