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Dokument-ID: 1277066
3.1.11 Dokumentation der Einstufungsentscheidung
Die Einstufungsentscheidung sollte nachvollziehbar und schriftlich dokumentiert werden. Eine entsprechende Dokumentation dient nicht nur der Erfüllung der Registrierungspflicht nach § 29 NISG 2026. Sie bildet zugleich die Grundlage für den Nachweis der vorgenommenen Betroffenheitsprüfung gegenüber der Cybersicherheitsbehörde, für interne Kontroll- und Revisionsmaßnahmen sowie für die Wahrnehmung der gesetzlichen Cybersicherheitspflichten durch die Leitungsorgane.