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Felix Schneider | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3.8 Selbstdeklaration und Nachweispflichten

Selbstdeklaration binnen zwölf Monaten

Wesentliche und wichtige Einrichtungen sind verpflichtet, innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt der Registrierungspflicht eine strukturierte Selbstdeklaration über die umgesetzten Cybersicherheits-Risikomanagementmaßnahmen gegenüber der Cybersicherheitsbehörde abzugeben. Für Einrichtungen, deren Registrierungspflicht mit Inkrafttreten des NISG 2026 entsteht, ist die Selbstdeklaration grundsätzlich bis zum 30. September 2027 zu übermitteln. • [Fußnote: NISG 2026, § 33 Abs 1.

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