3.3.8 Selbstdeklaration und Nachweispflichten
Selbstdeklaration binnen zwölf Monaten
Wesentliche und wichtige Einrichtungen sind verpflichtet, innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt der Registrierungspflicht eine strukturierte Selbstdeklaration über die umgesetzten Cybersicherheits-Risikomanagementmaßnahmen gegenüber der Cybersicherheitsbehörde abzugeben. Für Einrichtungen, deren Registrierungspflicht mit Inkrafttreten des NISG 2026 entsteht, ist die Selbstdeklaration grundsätzlich bis zum 30. September 2027 zu übermitteln. • [Fußnote: NISG 2026, § 33 Abs 1.]