1.3 Kernanforderungen für Unternehmen: Governance, Risikomanagementmaßnahmen, Meldungen
Governance: Verantwortung des Leitungsorgans (Art 20)
Die NIS-2-Richtlinie macht Cybersicherheit ausdrücklich zu einer Verantwortung der Leitungsorgane. Diese haben die nach Art 21 vorgesehenen Cybersicherheitsrisikomanagementmaßnahmen zu genehmigen, deren Umsetzung zu überwachen und können nach Maßgabe des nationalen Rechts für Verstöße haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden. • [Fußnote: Die österreichische Organhaftung wird im Kapitel „Haftung des Vorstands/Geschäftsführers“ gesondert behandelt, vgl Register 1, Kapitel 2.4.] Ergänzend verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Mitglieder der Leitungsorgane Schulungen absolvieren; zugleich sollen wesentliche und wichtige Einrichtungen dazu angehalten werden, auch ihren Beschäftigten regelmäßig entsprechende Schulungen anzubieten. • [Fußnote: NIS‑2‑Richtlinie, Art 20.]