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Felix Schneider | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1.4 „Wesentliche Einrichtungen“ nach § 24 Abs 1 NISG 2026

Größenunabhängige wesentliche Einrichtungen

§ 24 Abs 1 Z 1 NISG 2026 nennt mehrere Einrichtungen, die unabhängig von der Unternehmensgröße als wesentliche Einrichtungen gelten. Hierzu zählen qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, Namenregister der Domäne oberster Stufe (Top-Level-Domain – TLD), DNS-Diensteanbieter, Einrichtungen des Sektors öffentliche Verwaltung auf Bundesebene, von der Cybersicherheitsbehörde als wesentlich eingestufte Einrichtungen sowie Einrichtungen, die als kritische Einrichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 ermittelt wurden. • [Fußnote: NISG 2026, § 24 Abs 1 Z 1.

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