3.1.7 Rechtsfolgenvergleich
Gemeinsame Kernpflichten
Das NISG 2026 unterscheidet zwar zwischen wesentlichen und wichtigen Einrichtungen, knüpft an beide Kategorien jedoch weitgehend dieselben materiell-rechtlichen Verpflichtungen. Die Einordnung als wesentliche oder wichtige Einrichtung entscheidet daher in erster Linie über die Intensität der behördlichen Aufsicht und die Höhe möglicher Sanktionen, nicht jedoch über den Umfang der grundlegenden Cybersicherheitspflichten. • [Fußnote: Die gemeinsamen Kernpflichten wurden bereits in Abschnitt I dargestellt, vgl NISG 2026, §§ 29, 31 bis 34.]