3.1 Unterscheidung zwischen „wesentlichen“ und „wichtigen“ Einrichtungen
Funktion der Einrichtungsunterscheidung
Die Unterscheidung zwischen wesentlichen und wichtigen Einrichtungen bildet einen tragenden Bestandteil des Regelungskonzepts des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes 2026 (NISG 2026). • [Fußnote: Bundesgesetz zur Gewährleistung eines hohen Cybersicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen (Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 – NISG 2026), BGBl I Nr 94/2025.] Sie entscheidet nicht darüber, ob eine Einrichtung dem persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes unterliegt, sondern bestimmt maßgeblich die Intensität der staatlichen Aufsicht sowie die Ausgestaltung der behördlichen Durchsetzungsmaßnahmen. Das NISG 2026 verfolgt damit einen risikobasierten Regulierungsansatz, der die behördliche Kontrolldichte an der Bedeutung der jeweiligen Einrichtung für die Cybersicherheit kritischer gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Funktionen ausrichtet.