3.3.9 Pflichten für Domänennamen-Registrierungsdienste
Personeller Anwendungsbereich
§ 30 NISG 2026 richtet sich an Namenregister der Domäne oberster Stufe (Top-Level-Domain-Register) • [Fußnote: Namenregister der Domäne oberster Stufe oder TLD-Namenregister sind Einrichtungen, denen eine bestimmte Domäne oberster Stufe (Top Level Domain – TLD) übertragen wurde und die für die Verwaltung der TLD, einschließlich der Registrierung von Domänennamen unterhalb der TLD, sowie für den technischen Betrieb der TLD, einschließlich des Betriebs ihrer Namenserver, der Pflege ihrer Datenbanken und der Verteilung von TLD-Zonendateien über die Namenserver, zuständig sind, unabhängig davon, ob der Betrieb durch die jeweilige Einrichtung selbst erfolgt oder ausgelagert wird, jedoch mit Ausnahme von Situationen, in denen TLD-Namen von einem Register nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden, vgl auch NISG 2026, § 3 Z 13.] sowie an Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste • [Fußnote: Einrichtung, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringt bezeichnet einen Registrar oder eine Stelle, die im Namen von Registraren tätig ist, wie etwa Wiederverkäufer oder Anbieter von Datenschutz- oder Proxy-Registrierungsdiensten, vgl auch NISG 2026, § 3 Z 14.] erbringen. • [Fußnote: NISG 2026, § 30 Abs 1.] Diese Einrichtungen sind verpflichtet, eine Datenbank mit Domänennamen-Registrierungsdaten zu führen. • [Fußnote: NISG 2026, § 30 Abs 1.] Die Verpflichtungen nach § 30 NISG 2026 bestehen zusätzlich zur Registrierungspflicht nach § 29 NISG 2026 und sind aufgrund ihres besonderen Adressatenkreises eigenständig zu prüfen. • [Fußnote: NISG 2026, §§ 29 und 30.]