1.4 Registrierung, Zuständigkeit und „Single Point of Contact“-Logik
Für grenzüberschreitend tätige Einrichtungen und digitale Diensteanbieter ist die Bestimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde von erheblicher praktischer Bedeutung. Art 26 der NIS-2-Richtlinie enthält hierfür besondere Zuständigkeitsregeln. Maßgeblich ist insbesondere die Hauptniederlassung, also jener Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen über Maßnahmen zum Cybersicherheitsrisikomanagement getroffen werden oder an dem die Cybersicherheitsmaßnahmen überwiegend gesteuert und durchgeführt werden. • [Fußnote: NIS‑2‑Richtlinie, Art 26 Abs 1–3.]