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Dokument-ID: 1277065
3.1.10 Umgang mit sektorspezifischen Sonderregimen
Das NISG 2026 berücksichtigt, dass einzelne Sektoren bereits spezialgesetzlichen unionsrechtlichen Cybersicherheitsregimen unterliegen. Um Doppelregulierungen zu vermeiden, sieht das Gesetz für bestimmte Bereiche einen Anwendungsvorrang sektorspezifischer unionsrechtlicher Vorschriften vor.