4.1 Allgemeine vergaberechtliche Grundlagen der nachhaltigen Beschaffung
Die gesetzliche Basis im BVergG 2018
Die grundlegende rechtliche Verankerung der nachhaltigen Beschaffung in Österreich findet sich im BVergG 2018. Der Gesetzgeber hat darin klare Vorgaben und Ermessensspielräume geschaffen. Von besonderer Bedeutung ist § 20 Abs 5 BVergG 2018, der die Bedachtnahme auf die Umweltgerechtheit der Leistung als zwingenden Grundsatz festschreibt. Dies bedeutet, dass Bieter davon ausgehen dürfen, dass ökologische Aspekte wie Energieeffizienz, Materialeffizienz, Abfall- und Emissionsvermeidung oder Bodenschutz in der Leistungsbeschreibung, den technischen Spezifikationen oder als Zuschlagskriterien verlangt werden. Ein öffentlicher Auftraggeber, der diese Vorgabe gänzlich missachtet, riskiert, dass die Ausschreibung als rechtswidrig angefochten wird.